Das Bundesarbeitsgericht - Presse

  • Nichtigkeitsklage ist kein statthafter Rechtsbehelf bei Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV

    Pressemitteilung Nr.: 9/24

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BSP wurde 2022 erneut als exzellenter Arbeitgeber ausgezeichnet.

BSP persönlich

"Wir bei BSP haben uns bewusst für einen Standort in der Region entschieden."

Seit 2002 haben wir unseren Sitz am Weiherplatz im Herzen von Wiehl. Als regionale Sozietät kennen wir die Probleme unserer Mandanten. Wir hören ihnen zu und sprechen ihre Sprache. Persönlicher Umgang  ist uns wichtig, denn wir möchten, dass sich unsere Mandanten bei uns gut aufgehoben fühlen. All dies – und nicht zuletzt unsere engagierten und begeisternden Mitarbeiter machen uns zu etwas Besonderem – eben zu BSP.